Der Rechtspfleger ist unabhängiges Organ insbesondere der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung bei den Gerichten und leitet die Strafvollstreckung bei den Staatsanwaltschaften. Er ist als zweite Säule der Dritten Gewalt anerkannt.
Das Berufsfeld des Rechtspflegers steht selbständig neben dem des Richters. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nehmen die ihnen durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben der Dritten Gewalt - wie Richter - in sachlicher Unabhängigkeit wahr. Bei ihren Entscheidungen sind sie nur ihrem Gewissen und dem Gesetz unterworfen und an keine Weisung gebunden. Eine Überprüfung ihrer Entscheidungen findet ausschließlich im Rechtsmittelverfahren statt. Die Aufgabenfelder des Rechtspflegers bei den Gerichten liegen überwiegend im Bereich der Rechtsvorsorge und Rechtsfürsorge. Überwiegend also in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Zwangsvollstreckung und im Bereich der gerichtlichen Entscheidungen im Kostenwesen und in der Justizverwaltung. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind Beamte des gehobener Justizdienstes. Sie sind die Fachjuristen, die insbesondere bei den Amtsgerichten und den Staatsanwaltschaften die vielseitigsten Tätigkeiten wahrnehmen.