Stimmabgabe
Es darf nur mit amtlichen Stimmzetteln und mit amtlichen Stimmzettelumschlägen abgestimmt werden. Alle anderen sind ungültig.
Die Anzahl der Stimmen entnehmen Sie den jeweiligen Wahlausschreiben, da sich diese nach der Größe des jeweils zu wählenden Gremiums bzw. der Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter Ihrer Gruppe richten.
Gewählt werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die in den jeweiligen Wahlvorschlag aufgenommen wurden.
Verhältniswahl (u.a. Hauptpersonalrat, Bezirkspersonalräte Stuttgart und Karlsruhe):
Einer Kandidatin oder einem Kandidaten können bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren) – Obergrenze beachten!
Panaschieren (Übertragung von Kandidatinnen und Kandidaten auf andere Listen) ist nur innerhalb der eigenen Gruppe zulässig.
Mehrheitswahl (meist örtliche Personalräte):
Es können so viele Stimmen abgegeben werden wie Sitze zu vergeben sind. Kumulieren und Panaschieren ist nicht zulässig.
In welcher Variante die Wahl stattfindet ist den jeweiligen Unterlangen der Wahlvorstände zu entnehmen, die diese in geeigneter Weise bekannt machen.
Beim örtlichen Wahlvorstand erhalten Sie auf Antrag auch die Unterlagen zur Briefwahl.
Bitte vergewissern Sie sich auch rechtzeitig, dass Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Dienststelle bereits eingetragen sind.
Ganz wichtig
Gehen Sie zur Wahl, motivieren Sie auch die Kolleginnen und Kollegen und unterstützen Sie unsere Kandidatinnen und Kandidaten.
Die Landesleitung des BDR