Bund Deutscher Rechtspfleger in Baden-Württemberg
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Musteranträge / Musterwidersprüche 2022 zur amtsangemessenen Alimentation, Versorgung und Kostendämpfungspauschale

16. Dezember 2022

Musteranträge / Musterwidersprüche 2022 zur amtsangemessenen Alimentation, Versorgung und Kostendämpfungspauschale

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Deutsche Richterbund Baden-Württemberg hat angekündigt, Musterverfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung zu führen. Die erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) werde durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) vom 15.11.2022 (GBl. S. 540 ff.) nicht hinreichend gewährleistet.

Auch wir Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können und dürfen mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein. Insoweit verweisen wir auf unsere bereits ergangenen Schreiben diesbezüglich an den BBW und an das Ministerium.

Auch der BBW hat uns mittlerweile über das weitere Vorgehen informiert und den Mitgliedsgewerkschaften Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt.  Begründet werden die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit im Wesentlichen mit der Frage der Einhaltung, Berechnung und Höhe des Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung sowie der Frage der Einhaltung des Abstandsgebots, insbesondere bezüglich der Konstruktion über die Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für das erste und zweite Kind mit sich nach Besoldungsgruppen und Stufen abschmelzenden Beträgen für das zweite Kind und der sog. Stauchung der Tabelle (vgl. zur Info: www.drb-bw.de/index.php/stellungnahmen/stellungnahmen-politik/2022/233-widerspruch-gegen-die-besoldung-2022 ). Entsprechende Musterwidersprüche zur

·       amtsangemessenen Alimentation

·       amtsangemessenen Versorgung

werden Sie in Kürze über die BG Vorsitzenden erhalten.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.6.2020, Az. 2 K 8782/18, entschieden, dass die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 zum 1.1.2013 sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig und damit unwirksam sei. Der BBW empfiehlt weiterhin Betroffenen, denen aufgrund der aktuellen Regelung des § 15 Abs. 1 BVO eine höhere Kostendämpfungspauschale als in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung abgezogen wurde, gegen noch nicht bestandskräftige Beihilfebescheide fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist insoweit Widerspruch einzulegen und eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Ein Formulierungsmuster wird auch insoweit zur Verfügung gestellt.

Mögliche Ansprüche aufgrund des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung sollten noch im Haushaltsjahr 2022 mit den zur Verfügung gestellten Musterschreiben eigenverantwortlich geltend gemacht werden – so die Empfehlung des BBW..

Die Landesleitung